§ 39 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- KG, 01.02.2023 – 5 W 15/23
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2020 – 1 U 289/19
- BGH, 27.10.2016 – 1 BGs 107/16Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Auskunftspflicht eines Postunternehmens hinsichtlich nicht mehr in seinem Gewahrsam befindlicher PostsendungenZitiert von 2
- BAG, 14.12.2004 – 1 ABR 34/03Zitiert von 8
- AG Flensburg, 27.02.2023 – 480 Gs 261/23
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 2-24 O 184/18
- BGH, 20.02.2019 – StB 51/18Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Auskunftspflicht eines Post- oder Telekomunikationsunternehmens hinsichtlich nicht mehr in seinem Gewahrsam befindlicher Postsendungen
- OVG NRW, 05.09.2018 – 3d A 400/18.BDGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/39#abs-1 (1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/39#abs-2 (2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/39#abs-3 (3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/39#abs-4 (4) Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei gewährleistet sie,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/39#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.